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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Ö-Norm B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) und die Ö-Norm B 2205 (Erdarbeiten) in der jeweils geltenden Fassung sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Derfeser Recycling & Entsorgung Pill GmbH (Auftragnehmer = AN) und jedes mit ihr abgeschlossenen Vertrages.

Sämtliche Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des AN oder dadurch zustande, dass dem Auftrag tatsächlich entsprochen wird. Geschätzte Maßeinheiten (ca. Angaben) in den Angeboten des AN oder Auftragsbestätigungen sind jedenfalls unverbindlich. Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind wirkungslos bzw. gelten nur dann, wenn sie vom AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Auf Frachtverträge sind die Bestimmungen des „Internationalen Abkommens über den Beförderungsvertrag auf der Straße“ (CMR) anzuwenden.

 

Abruf personenbezogener Daten

Sie werden in Kenntnis gesetzt, dass Ihre angegebenen Antrags-/Auftragsdaten an die CRIF GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien zur Prüfung Ihrer Identität bzw. Bonität übermittelt werden.

Nähere Informationen finden Sie unter www.crif.at

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise. Sie sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Mit der Bekanntgabe einer neuen Preisliste wird die vorhergehende ungültig.

Der vereinbarte Preis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt Leistungen monatlich abzurechnen (Abschlagsrechnung). Bei Zielüberschreitung tritt Verzug ein und es werden dem AG, unbeschadet weiterer Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat berechnet.

Im Falle der Säumnis ist der AG verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionskosten zu vergüten.

Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der AN vor und erfolgt immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AGs.

Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld dem AN überlassen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

3. Terminverlust

Der AN ist befugt, auch ohne Rücksicht auf gewährte Stundungen, bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder anderer Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des AG in Frage stellen die Gesamtforderung sofort fällig zu stellen. Das gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen.

Bei Zahlungsverzug des AGs ist der AN nach seiner Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem kann der AN entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

 

4. Leistung, Leistungsumfang und Zusatzleistung

Leistungsfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin schriftlich vereinbart wird, stets unverbindlich. Eine Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes sowie Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Leistung ist daher ausgeschlossen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen bei Fixgeschäften haftet der AN nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der AG auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Ist ein Pönale ausdrücklich vereinbart, so sind darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

 

Wenn der AG den Leistungstermin hinausschieben muss, so ist der AN mindestens zwei Arbeitstage vorher fernmündlich, schriftlich oder per Fax zu verständigen. Verspätete oder unterlassene Verständigung verpflichtet den AG zum Schadenersatz.

Baugrubensicherungen, Wasserhaltungsarbeiten und Beweissicherungs-maßnahmen für Gebäude, Baugruben etc. sind nicht im Leistungsumfang enthalten und daher auch in keinem Einheitspreis inkludiert.

Werden zusätzliche Leistungen oder geänderte Leistungen mit anderen Leistungsansätzen bei gleichem Endtermin in Auftrag gegeben, so können sog. Forcierungskosten (Überstunden des Personals, zusätzlicher Geräteeinsatz etc.) verrechnet werden. Eine Überwälzung des Baugrundrisikos auf den AN ist ausgeschlossen.

Da die Preise des AN auf der Basis von voll beladenen Transportfahrzeugen kalkuliert werden, werden im Zuge der Bauführung bestellte Teilladungen (Transport und Material) ausschließlich nach der jeweils gültigen Preisliste des AN verrechnet.

 

5. Genehmigungen, Nebenkosten und Informationspflicht und Stehzeit

Werden durch Arbeiten des ANs Rechte Dritter berührt, so hat der AG auf seine Kosten das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen. Der AG hat für eine sichere Zufahrt zum Erfüllungsort zu sorgen. Zufahrtsberechtigungen sowie alle sonstigen notwendigen Bewilligungen (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz etc) hat der AG auf seine Kosten einzuholen und sind diese dem AN ohne weitere Aufforderung vor Beginn der Arbeiten vorzuweisen. Allfällige Wegbenutzungsgebühren sowie sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser etc.) sind vom AG zu tragen. Beim Transport von Baumaschinen/Geräten sind die anfallenden Kosten für die Transportbewilligung sowie Transportbegleitung bzw. Begleitfahrzeug vom AG zu übernehmen.

Im Falle von Erdbewegungsarbeiten ist der AN über Hindernisse (z.B. Rohrleitungen, Kabel, Kanäle, Bauwerksreste, Vermarkungen, etc) vom AG nachweislich zu informieren. Ansonsten haftet der AN nicht für von ihm verursachte Beschädigungen.

Stehzeiten, welche durch Behinderungen, blockierte Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen etc. entstehen, werden dem AG mit 70% des Stundensatzes laut jeweils gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Bei mehr als 24 Stunden dauernder Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und ein zusätzlicher An- und Abtransport verrechnet werden.

Allfällige Kosten für die Verbringung und Deponierung von kontaminiertem Erdreich trägt der AG. Notwendige Bodenproben (Gesamtbeurteilungen, grundlegende Charakterisierungen) gemäß DeponieVO sind vom AG auf seine Kosten zu veranlassen.

 

6. Gewährleistung

Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des AGs, auf die vom AG beigestellten Ausführungsunterlagen, auf das vom AG beigestellte Material oder Vorleistungen anderer Auftragnehmer des AGs zurückzuführen, so ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Der AG hat dem AN Mängel unverzüglich nach Erhalt der Leistung oder nach deren Bekanntwerden schriftlich bekannt zugeben.

 

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Leistung und richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der AN verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist die Behebung nicht möglich, so wird dem AG eine angemessene Minderung des Entgelts gewährt. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des AN – Vomp. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des AN zuständige ordentliche Gericht maßgebend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2019

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